Satzung Sportverein 1891 Ruppertshain e.V.
§ 1
Der Sportverein 1891 Ruppertshain e.V. mit Sitz in Kelkheim Stadtteil Ruppertshain verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist Rechtsnachfolger des im Jahre 1891 gegründeten Turnvereins. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports. Er hat die Aufgabe, jedem, ohne Ansehen von Rasse, Geschlecht und Religion die Ausübung einer Sportart zu ermöglichen, sofern eine planmäßige und nützliche Ausübung zweckmäßig erscheint. Er dient nur gemeinnützigen Zwecken unter Ausschluss aller Bestrebungen parteipolitischer, konfessioneller und sozialpolitischer Art. Insbesondere soll der Jugend dabei in ganz besonderem Maße eine sorgfältige, körperliche und geistige Erziehung zuteil werden. Der Satzungszweck wird verwirklicht – insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Durch Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 14. Februar 1948 ist an die Stelle der Bezeichnung „Turnverein“ die Bezeichnung „Sportverein e.V. Ruppertshain im Taunus“ getreten. Die Farbe des Vereines ist: violett-weiß. Der Verein ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Königstein/Taunus eingetragen (VR-Nr.: 307). Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen und der einschlägigen Fachverbände.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
§ 5
Mitgliedschaft
Abs. 1) Beginn der Mitgliedschaft
Jede Person, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, kann die Mitgliedschaft durch schriftlichen Antrag beim Vorstand erwerben. Voraussetzung ist die Anerkennung der Vereinssatzungen sowie die Zustimmung des Vorstandes. Der Vorstand hat das Recht, die Aufnahme zu verweigern. Er ist verpflichtet, die Ablehnung in der nächsten Jahreshauptversammlung bekannt zu geben, diese kann über die Aufnahme oder den Ausschluss durch 2/3 Mehrheit entscheiden. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
Abs. 2) Einteilung der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:
a. Ehrenmitglieder
b. Mitglieder ab 18 Jahre
c. Mitglieder bis 18 Jahre.
Zu a.: Anspruch auf Ehrenmitgliedschaft hat jedes Mitglied, das 40 Jahre dem Verein angehört hat. Dabei wird dem Mitglied die Ehrennadel in Gold überreicht. Mitglieder, die sich uneigennützig und fördernd für das Wohl des Vereins eingesetzt haben, können auf Vorschlag des Vorstandes bei einer Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Hierzu bedarf es einer 2/3 Mehrheit der Versammlung.
Zu b.: In den vertretungsberechtigten Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mitgliedern wird bei 25-jähriger Zugehörigkeit zum Verein die Ehrennadel in Silber verliehen.
Zu c.: Wahlberechtigt sind nur Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Abs. 3) Beiträge
Zur Beitragsbemessung werden die Vereinsmitglieder in folgende Gruppen unterteilt:
a. Mitglieder über 18 Jahre
b. Jugendliche und Schüler unter 18 Jahre
Ehrenmitglieder sind nach dem vollendeten 65. Lebensjahr beitragsfrei. Die Höhe der Vereinsbeiträge wird auf Antrag in den Jahreshauptversammlungen durch 2/3 Mehrheit beschlossen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge halbjährlich oder jährlich zu entrichten. Abs. 4) Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Abmeldung. Der Beitrag ist bis zum Ende des Kalenderjahres zu entrichten. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss kann erfolgen durch:
1. Verstoß gegen die Vereinssatzungen
2. Beitragsrückstände, trotz 3-maliger Mahnung
3. Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins
Widerspricht das Mitglied dem Ausschluss innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Schreibens, so ist dies der nächsten Jahreshauptversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Diese erfolgt mit einfacher Mehrheit.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
1.1. Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Spätestens sechs Monate nach Ende des Kalenderjahres ist die Jahreshauptversammlung vom Vorstand einzuberufen. Der Vorstand hat bei jeder Jahreshauptversammlung einen Geschäftsbericht vorzulegen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
1.2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen:
a. Auf Beschluss des Vorstandes
b. Wenn 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe dieses schriftlich beantragt.
Die Einberufung der Jahreshauptversammlung sowie der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung im Amtsblatt der Stadt Kelkheim oder durch schriftliche Mitteilung an alle stimmberechtigten Mitglieder. Die Bekanntgabe muss spätestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin erfolgen.
1.3. Verfahrensordnung
a. Jede ordnungsgemäße einberufene Versammlung ist beschlussfähig.